Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat eine Musterfeststellungsklage der „Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V.“ als unzulässig abgewiesen[1], da dem Verein die notwendige Klagebefugnis fehlt.

Die „Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V.“, ein eingetragener Verein, wollte in dem hier entschiedenen Fall als Musterkläger im Rahmen einer Musterfeststellungsklage diverse Feststellungen im Zusammenhang mit dem Verbrauchererwerb von Orderschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Nachrangdarlehen bestimmter Unternehmen erreichen. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Musterfeststellungsklage als unzulässig abgewiesen: Der Verein zähle nicht zu den qualifizierten Einrichtungen, die zur Erhebung einer Musterfeststellungsklage berechtigt seien:
Musterfeststellungsklagen dürfen insbesondere von qualifizierten Einrichtungen (§ 3 Abs. 1 S. 1 UKlaG) erhoben werden, die als Mitglieder mindestens 10 Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 350 natürliche Personen haben (§ 606 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der Verein erfülle hier weder die Mindestzahl hinsichtlich der Verbände aus dem gleichen Aufgabenbereich noch der natürlichen Personen. Den vorgelegten Mitgliederlisten seien zwar mehr als 350 Vereinsmitglieder zu entnehmen. Enthalten sei dabei jedoch eine große Zahl sogenannter Internet-Mitglieder. Diese seien nicht mitzurechnen, da sie keine Vollmitglieder darstellten. Insbesondere hätten sie kein Stimmrecht auf den Versammlungen des Musterklägers. Sie könnten damit nicht auf das Verhalten und die Geschicke des Vereins maßgeblich Einfluss nehmen. Abzüglich dieser „Internet-Mitglieder“ verfüge der Musterkläger nicht über die erforderlichen 350 Personen. Soweit der Verein angekündigt habe, auch die „Internet-Mitglieder“ mit einem Stimmrecht ausstatten zu wollen, sei eine entsprechende Satzungsänderung nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in das Register eingetragen worden.
Für das Oberlandesgericht Frankfurt bestanden zudem erhebliche Zweifel, ob der Verein tatsächlich in Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben Verbraucherinteressen weitgehend durch nicht-gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeit wahrnehme. Es stehe im Raum, so das Oberlandesgericht, dass die gerichtliche Geltendmachung von Verbraucherinteressen beim Verein eine wesentliche, keinesfalls eine nur untergeordnete Rolle spiele.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 5. November 2021 – 24 MK 1/18
- Fortführung von BGH, Urteil vom 17.11.2020 – XI ZR 171/19[↩]