Kleine Aktiengesellschaften und ihre Aufsichtsratsmitglieder

Mit dem Jahreswechsel 2016/2017 ist die Aktienrechtsnovelle genau ein Jahr in Kraft. Eine wichtige Neuregelung ist die Ausnahme von der zwingend erforderlichen Dreiteilbarkeit der Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder bei Aktiengesellschaften.

Kleine Aktiengesellschaften und ihre Aufsichtsratsmitglieder

Das Gesetz zur Änderung des Aktiengesetzes „Aktienrechtsnovelle 2016“ vom 22.12.2015[1] ist am 31.12.2015 in Kraft getreten. Mit ihr war die punktuelle Weiterentwicklung des Aktienrechts beabsichtigt. Ziel war eine flexiblere Finanzierung der Aktiengesellschaft. Außerdem sollten die Beteiligungsverhältnisse bei Aktiengesellschaften, auch bei nichtbörsennotierten, transparenter werden.

Weiterhin sollte der allgemein gültige Grundsatz der Dreiteilbarkeit der Aufsichtsratsmitglieder eingeschränkt werden. Dieser Grundsatz fußt auf dem Betriebsverfassungsgesetz[2], nach dem jeder Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft eine drittelparitätische Mitbestimmung der Arbeitnehmer bedarf. Daher wurde eine gesetzliche Regelung zur dementsprechenden Teilbarkeit notwendig. Allerdings sind die sogenannten kleinen Aktiengesellschaften von dieser Mitbestimmung wieder ausgenommen worden. So war es nur konsequent, diese kleinen Aktiengesellschaften auch aus dem Anwendungsbereich des Grundsatzes der Dreiteilbarkeit nach § 95 Satz 3 AktG in der alten Fassung herauszunehmen. Eine börsennotierte Aktiengesellschaft ist nicht unbedingt mit jeder kleinen Aktiengesellschaft zu vergleichen. Eine solche Größe, dass die Anwendung des DrittelbG erforderlich wird, erreicht eine kleine Aktiengesellschaft eher selten. Folglich ist es nicht notwendig, für diese Gesellschaften die gleichen gesetzlichen Anforderungen vorzusehen, die an börsennotierte und mitbestimmte Gesellschaften gestellt werden. Seit dem 1. Januar 2016 kann die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder oberhalb der Mindestzahl von drei Mitgliedern frei durch die Satzung festgelegt werden. Vorraussetzung ist, dass nicht aus mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften eine bestimmte Zahl vorgeschrieben ist oder zur Erfüllung mitbestimmungsrechtlicher Vorgaben eine Dreiteilbarkeit einzuhalten ist.

Mit dieser neuen Regelung sind die kleinen Aktiengesellschaften in der Zusammensetzung ihres Aufsichtsrates sehr viel flexibler geworden. Bei einer Mitarbeiteranzahl von unter 500 kann es aus diversen Gründen sinnvoll sein, mehr als drei Aufsichtsratsmitglieder zu haben. Bis zur Gesetzesänderung schreckte die dann notwendige Aufstockung auf sechs Mitglieder die Gesellschaften ab. Mit der Neuregelung ist eine Erhöhung auf vier Aufsichtsratsmitglieder möglich. Gerade mit der Erwartung eines enormen Wachstums des Unternehmens kann dieses dann unter die Regelungen des Drittelbeteiligungsgesetzes fallen und zu gegebener Zeit den Aufsichtsrat mit vier Mitgliedern um zwei Arbeitnehmervertreter erweitern.

  1. BGBl. I S.2565[]
  2. in der Fassung vom 11. Oktober 1952; BGBl. I S. 681[]