Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Realisation des Körperschaftsteuerguthabens bis zum Inkrafttreten des SEStEG ausschüttungsabhängig ausgestaltet hat.

Die gesetzliche Begrenzung der Körperschaftsteuerminderung auf 1/6 des im Rahmen einer Liquidation verteilten Vermögens, die bei unzureichender Kapitalausstattung einer Kapitalgesellschaft zu einem endgültigen Verlust von Körperschaftsteuerguthaben führen kann, ist für den Bundesfinanzhof verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die Frage der Realisierung des Körperschaftsteuerguthabens im Falle einer Liquidation ist nach den Maßgaben des § 40 Abs. 4 KStG 2002 i.d.F. des Gesetzes zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz -StVergAbG-) vom 16.05.2003[1] zu beurteilen. Danach mindert sich, wenn das Vermögen einer Körperschaft im Rahmen einer Liquidation verteilt wird, die Körperschaftsteuer um den Betrag, der sich nach § 37 KStG 2002 ergeben würde, wenn das verteilte Vermögen als im Zeitpunkt der Verteilung für eine Ausschüttung verwendet gelten würde. Die Minderung der Körperschaftsteuer -die, wie der Streitfall zeigt, ohne Weiteres auch zu einer Körperschaftsteuererstattung führen kann[2]– ist für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Liquidation endet.
Danach mindert sich, wenn das Vermögen einer Körperschaft im Rahmen einer Liquidation verteilt wird, die Körperschaftsteuer um den Betrag, der sich nach § 37 KStG 2002 ergeben würde, wenn das verteilte Vermögen als im Zeitpunkt der Verteilung für eine Ausschüttung verwendet gelten würde. Die Minderung der Körperschaftsteuer -die, wie der Streitfall zeigt, ohne Weiteres auch zu einer Körperschaftsteuererstattung führen kann[2]– ist für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Liquidation endet.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 2. Februar 2016 – I R 21/14