Mindestumsatz in der Einkaufsgenossenschaft – und das automatische Ausscheiden

Bedingungen, bei deren Eintritt die Mitgliedschaft in der Genossenschaft von selbst endet, können nicht außerhalb der Satzung einzelvertraglich vereinbart werden.

Mindestumsatz in der Einkaufsgenossenschaft – und das automatische Ausscheiden

Grundsätzlich kann sich eine Genossenschaft von einem Mitglied nur durch dessen Ausschluss trennen, wobei die Ausschlussgründe in der Satzung bestimmt sein müssen (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GenG). Dem widerspricht es, wenn eine Genossenschaft von ihren Mitgliedern Kündigungsblankette entgegennimmt, um hiervon Jahre später aufgrund der eigenen Entscheidung, das Mitgliedschaftsverhältnis beenden zu wollen, Gebrauch zu machen.

Auch die Vereinbarung einer Kündigungsfiktion in einer „Leistungs- und Konditionenvereinbarung“ ist unwirksam, weil sie gegen zwingende gesetzliche Vorgaben verstößt.

Allerdings ergibt sich die Unwirksamkeit nicht aus einem Verstoß gegen zwingende Kündigungsvorschriften gemäß § 65 Abs. 5 GenG, da die Vereinbarung nicht das den Mitgliedern einer Genossenschaft nach § 65 GenG zustehende Kündigungsrecht betrifft.

Die im vorliegenden Fall geschlossene „Leistungs- und Konditionenvereinbarung“ stellt vielmehr einen auf die Beteiligung des Genossen mit den freiwilligen Anteilen beschränkten (vgl. § 7a Abs. 1 Satz 1, § 15b, § 67b Abs. 1 GenG) Auflösungsvertrag dar, wobei die Auflösungswirkung eintreten soll, wenn eine der in der Vereinbarung umschriebenen Bedingungen erfüllt und daran anschließend die Kündigungsfrist abgelaufen ist. Der Abgabe einer einseitigen Gestaltungserklärung, insbesondere einer Kündigung, durch eine der Vertragsparteien bedarf es nicht. Die Abrede, dass die Anteile bei Eintritt der vorgesehenen Bedingung „als gekündigt gelten“ bewirkt lediglich, dass die Beendigungswirkung erst mit dem Ablauf der Kündigungsfrist zum Ende des betreffenden Geschäftsjahres eintritt.

Die Vereinbarung verstößt aber gegen die aus den §§ 65 ff. GenG insgesamt zu entnehmenden Einschränkungen, denen das Ausscheiden aus einer Genossenschaft unterliegt.

Die §§ 65 ff. GenG schließen allerdings, anders als das Berufungsgericht annimmt, eine (teilweise) Beendigung der Mitgliedschaft durch einen Aufhebungsvertrag, auch wenn dieser in der Satzung nicht vorgesehenen ist, nicht schlechthin aus.

Zwar wird vielfach die Ansicht vertreten, dass die Gründe für das Ausscheiden eines Genossen im 5. Abschnitt des Genossenschaftsgesetzes (§§ 65 ff. GenG) abschließend geregelt seien[1].

Soweit diese Meinungsäußerungen dahin zu verstehen sein sollten, dass die §§ 65 ff. GenG nicht nur die dort ausdrücklich erfassten Ausscheidensgründe, insbesondere der Kündigung und der Ausschließung, abschließend regeln, sondern darüber hinaus eine Beendigung der Mitgliedschaft durch Auflösungsvertrag ausschließen, könnte ihnen jedoch nicht gefolgt werden. Vielmehr kann die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft grundsätzlich auch durch einen Auflösungsvertrag gleichsam als „actus contrarius“ zum Aufnahmevertrag nach § 15 Abs. 1 Satz 1 GenG[2] beendet werden[3]. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Auflösungsvertrag wie hier die Mitgliedschaft erst nach Ablauf der vorgeschriebenen Kündigungsfrist beenden soll. Denn diese Wirkung könnte das Mitglied ohnehin auch einseitig herbeiführen, indem es von seinem unabdingbaren Kündigungsrecht nach § 65 GenG Gebrauch macht.

Die im Streitfall geschlossene Vereinbarung knüpft die Auflösungswirkung aber an den Eintritt einer Bedingung und erweist sich aus diesem Grund als unwirksam.

Der Abschluss eines bedingten Auflösungsvertrages ist darauf gerichtet, dass die Mitgliedschaft nach dem Eintritt der Bedingung von selbst endet, auch wenn das zu diesem Zeitpunkt dem Willen des Mitglieds nicht mehr entsprechen sollte. Damit ist die Frage berührt, ob in einer Genossenschaft im Voraus für den Fall des Eintritts oder des Ausbleibens bestimmter Umstände die dann ohne weiteres Zutun der Beteiligten von selbst eintretende Beendigung der Mitgliedschaft vereinbart werden kann.

Derartige Regelungen, die das Mitgliedschaftsverhältnis unmittelbar berühren, sind grundsätzlich in der Satzung zu treffen, nach der sich gemäß § 18 Satz 1 GenG das Rechtsverhältnis der Genossenschaft und ihrer Mitglieder zunächst richtet. Bereits die Zulässigkeit von Satzungsregelungen, die unter bestimmten Umständen eine „automatische“ Beendigung der Mitgliedschaft (zum Ende des laufenden Geschäftsjahres) vorsehen, wird von der in der Literatur vorherrschenden Meinung abgelehnt[4]. Sie wird teilweise aber auch befürwortet[5].

Einer Entscheidung dieser Streitfrage bedarf es in der vorliegenden Sache nicht. Denn unabhängig davon, ob in der Satzung bedingungsabhängig eintretende Ausscheidenstatbestände normiert werden können, scheidet jedenfalls die Festlegung eines solchen Beendigungsgrundes durch eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Genossenschaft und Mitglied, worum es im Streitfall allein geht, aus. Denn damit würde nicht nur ein weiterer; vom Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehener, Ausscheidensgrund zugelassen, sondern es würden auch die aus § 18 Satz 1, §§ 65 ff. GenG ableitbaren Beschränkungen außer Acht gelassen, denen Beendigungstatbestände genossenschaftsrechtlich unterliegen.

Eine Genossenschaft kann ein Mitglied gemäß § 68 GenG ausschließen. Eine andere Möglichkeit der Genossenschaft, auf eine Beendigung der Mitgliedschaft hinzuwirken, sehen die §§ 65 ff. GenG nicht ausdrücklich vor. Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GenG müssen die Gründe, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden kann, in der Satzung bestimmt sein. Damit können sie auch nicht durch Einzelvereinbarungen mit den Mitgliedern im Voraus festgelegt werden. Dieses Erfordernis einer Satzungsregelung ist auf bedingungsgemäß eintretende Beendigungsgründe, sofern man sie grundsätzlich anerkennen will, zu übertragen.

Bedingungsabhängige Ausscheidensgründe sind jedenfalls nicht unter gegenüber den §§ 65 ff., 68 GenG erleichterten Voraussetzungen zuzulassen. Zwar kann ein bedingungsgemäßes Ausscheiden mit einer Ausschließung nicht in jeder Hinsicht gleichgesetzt werden. Es geht aber jeweils darum, beim Eintritt bestimmter Umstände, die je nachdem die Bedingung erfüllen oder den Ausschlussgrund bilden, die Beendigung der Mitgliedschaft ggf. entgegen dem dann bestehenden Willen des Mitglieds zu bewirken. Die Gründe, die typischerweise für ein bedingungsabhängiges Ausscheiden in Betracht gezogen werden, wie etwa der Wegfall der statutarischen Mitgliedschaftsvoraussetzungen, können auch als Ausschließungsgründe festgelegt werden[6].

Dafür, dass bedingungsabhängige Ausscheidensgründe in der Satzung festzulegen sind und nicht einzelvertraglich vereinbart werden können, sprechen im Übrigen die mit der Notwendigkeit einer Satzungsregelung verbundene Transparenz und, hiermit in Zusammenhang stehend, eine bessere Gewährleistung der Gleichbehandlung der Genossen sowie der Einhaltung der gebotenen Bestimmtheitsanforderungen.

An der Notwendigkeit einer Satzungsregelung ändert sich nichts dadurch, dass die hier in Rede stehende „Leistungs- und Konditionenvereinbarung“ vom 24.05.2011 nicht die Mitgliedschaft des Genossen im Ganzen, sondern lediglich seine Beteiligung mit den freiwilligen Anteilen betrifft (vgl. §§ 7a, 15b, 67b GenG). Es sind keine überzeugenden Gründe dafür ersichtlich, bedingungsabhängige Ausscheidenstatbestände insofern unterschiedlich zu behandeln, je nachdem, ob sie die vollständige Beendigung der Mitgliedschaft betreffen oder nur das Ausscheiden mit einem Teil der Geschäftsanteile. Zwar wird die Möglichkeit einer Teilausschließung abgelehnt[7]. Das mag dafür sprechen, bedingungsabhängige Beendigungsgründe in der Satzung einer Genossenschaft zuzulassen, die dann auch auf einen Teil der Anteile bezogen werden könnten. Es rechtfertigt aber keine noch weitergehend erleichterte Ermöglichung eines bedingungsabhängigen teilweisen Ausscheidens auf der Grundlage einer Einzelvereinbarung.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Mai 2018 – II ZR 2/16

  1. OLG Düsseldorf, MDR 1978, 319; OLG Frankfurt, BB 1978, 926; LG Wuppertal, NJW-RR 1997, 1191; Fandrich in Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, GenG, 4. Aufl., § 65 Rn. 3; Keßler in BK-GenG, 2. Aufl., vor §§ 65 ff. Rn. 2; Hofmann, ZfgG 29, 353, 354; Veelken, ZfgG 48, 309, 310 ff.; ähnlich Müller, GenG, 2. Aufl., vor § 65 Rn. 1 f., § 65 Rn. 22[]
  2. vgl. dazu Geibel in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., § 15 GenG Rn. 3, 5[]
  3. Beuthien, GenG, 16. Aufl., § 65 Rn. 1, 6; Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller, GenG, 38. Aufl., vor § 65 Rn. 1 ff., § 65 Rn. 12; a.A. Bauer, Genossenschafts-Handbuch, Stand Oktober 2017, § 65 GenG Rn. 1[]
  4. Geibel in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., § 65 GenG Rn. 1; Bauer, Genossenschafts-Handbuch, Stand Oktober 2017, § 65 GenG Rn. 1; Fandrich in Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, GenG, 4. Aufl., § 65 Rn. 3; Gschwandtner in Beck´sches Handbuch der Genossenschaft, § 4 Rn. 22; Müller, GenG, 2. Aufl., vor § 65 Rn. 2; Blomeyer/Förstner-Reichstein, ZfgG 47, 187, 195 f.[]
  5. Beuthien, GenG, 16. Aufl., § 65 Rn. 1; Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller, GenG, 38. Aufl., vor § 65 Rn. 2, § 65 Rn. 12; Schulte, Festschrift für Schaffland, 2008, S. 103 ff.[]
  6. vgl. Beuthien, GenG, 16. Aufl., § 65 Rn. 1, § 68 Rn. 7; Bauer, Genossenschafts-Handbuch, Stand Oktober 2017, § 68 GenG Rn. 22[]
  7. Beuthien, GenG, 16. Aufl., § 68 Rn. 1; Fandrich in Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, GenG, 4. Aufl., § 67b Rn. 2; Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller, GenG, 38. Aufl., § 68 Rn. 1[]