Nebenberuflicher Computerhandel – als Liebhaberei

Erzielt ein hauptberuflicher Maschinenbautechniker seit zehn Jahren nur Verluste aus seinem in geringem zeitlichen Umfang nebenberuflich ausgeübten Handel als Hardwarehändler bzw. -berater, ohne hierauf mit geeigneten Maßnahmen, z. B. einer deutlichen Steigerung seines zeitlichen Engagements zu reagieren, und kann der Handel aufgrund hoher Fixkosten bei unveränderter Fortführung auch künftig nur Verluste erwirtschaften, so sind die Verluste mangels Gewinnerzielungsabsicht bei der Besteuerung nicht zu berücksichtigen.

Nebenberuflicher Computerhandel – als Liebhaberei

Verdient der Steuerpflichtige mit einer Haupttätigkeit seinen Lebensunterhalt und senken Verluste bei der Nebentätigkeit im Ergebnis die Steuerlast aus der Haupttätigkeit, so kann durchaus eine – steuerlich unbeachtliche – Motivation sein, Verluste aus der Nebentätigkeit länger zu tragen, als es Wirtschaftlichkeitsüberlegungen rechtfertigen. Auch gibt es gerade im Bereich der Computertechnik eine Vielzahl von „computeraffinen“ Menschen, bei denen das Interesse an der Technik eine wesentliche, gelegentlich auch bestimmende, Motivation für die Beschäftigung mit diesem Thema darstellt und daher eine private Veranlassung für eine verlustbringende Tätigkeit in diesem Bereich darstellt.

Bei der Ermittlung des Einkommens für die Festsetzung der Einkommensteuer sind nur solche positiven oder negativen Einkünfte anzusetzen, die unter eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 EStG genannten Einkunftsarten fallen. Kennzeichnend für die Einkunftsarten ist, dass die ihnen zugrunde liegenden Tätigkeiten oder Vermögensnutzungen auf eine größere Zahl von Jahren gesehen der Erzielung positiver Einkünfte dienen[1]. Fehlt es an dieser Voraussetzung, so fallen die wirtschaftlichen Ergebnisse wegen Fehlens der Gewinnerzielungsabsicht auch dann nicht unter eine Einkunftsart, wenn sie sich ihrer Art nach unter § 2 Abs. 1 EStG einordnen ließen[2].

Nach dem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 766 ist die Gewinnerzielungsabsicht eine innere Tatsache, die – wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge – nur anhand äußerer Merkmale beurteilt werden kann. Aus objektiven Umständen muss auf das Vorliegen oder das Fehlen der Absicht zur Gewinnerzielung geschlossen werden, wobei einzelne Umstände einen Anscheinsbeweis liefern können[3].

Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Streitfalles vermochte das Finanzgericht München im hier entschiedenen Fall eine Gewinnerzielungsabsicht im vorstehend benannten Sinne nicht zu erkennen:

Zwar ist die vom Händler ausgeübte Tätigkeit grundsätzlich geeignet, Gewinne zu erzielen und nach ihrer Art zumindest überwiegend nicht dazu bestimmt der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen.

Allerdings hat der Händler seit 2003 mit seiner nebenberuflich ausgeübten Tätigkeit nur Verluste erzielt. Er hat nicht substantiiert vorgetragen, auf welche Weise sich diese Situation ändern sollte. Vielmehr beschränkt sich sein Vortrag – insbesondere seine „Prognose“ – auf in keiner Weise belegte oder auch nur glaubhaft gemachte Behauptungen. Da der Händler es bei der Art der ausgeübten Tätigkeit als Nebentätigkeit in der Hand hat, durch entsprechende Mehrarbeit höhere Umsätze und in der Folge auch Gewinne zu erzielen, schließt das Gericht aus den steten laufenden Verlusten, dass er nicht willens oder in der Lage ist, das zur Ge-winnerzielung erforderliche Augenmerk auf diese Tätigkeit zu richten. Er führt selbst aus, dass begrenzte Zeit infolge der Haupttätigkeit und private Inanspruchnahme durch seine Kinder einem Ausbau des Kundenstammes Grenzen gesetzt hätten. Dass andererseits der Händler grundsätzlich in der Lage wäre, mit seiner Tätigkeit einen Totalgewinn zu generieren, zeigen die Gewinne der Anfangsjahre. So, wie der Händler die Tätigkeit jedoch ausübt und bei der gegebenen Kostenstruktur vermag er keine dauerhaften Gewinne zu erzielen. Die obige Tabelle zeigt dies deutlich. Wie auch der Händler im Ergebnis erkannt hat, sind hierfür die Fixkosten einfach zu hoch. Dass der Händler die Kunden- bzw. Auftragszahlen und damit den Umsatz auf eine Höhe zu steigern bestrebt ist, dass ein Gewinn dauerhaft erzielt würde, erscheint bei der in den Streitjahren erkennbaren Art und Weise der Ausübung als nicht plausibel. Die letztlich unverbindlichen Absichtsbekundungen des Händlers reichen dem Gericht für die Annahme einer positiven Entwicklung ebenso wenig, wie sein Hinweis, dass die Website entwickelt oder verbessert würde, oder dass ein Abrechnungsverfahren entwickelt worden sei.

Bei der Beurteilung des „Geschäftsmodells“ des Händlers kann nicht außer Betrachtung bleiben, dass der Händler mit seiner Haupttätigkeit seinen Lebensunterhalt verdient und Verluste bei der Nebentätigkeit im Ergebnis die Steuerlast aus der Haupttätigkeit zu senken vermögen. Das kann durchaus eine Motivation sein, Verluste aus einer Nebentätigkeit länger zu tragen, als es Wirtschaftlichkeitsüberlegungen rechtfertigen. Auch gibt es gerade im Bereich der Computertechnik eine Vielzahl von „computeraffinen“ Menschen, bei denen das Interesse an der Technik eine wesentliche, gelegentlich auch bestimmende, Motivation für die Beschäftigung mit diesem Thema darstellt. Damit sind im Streitfall jedenfalls auch persönliche Gründe und damit einkommensteuerlich unbeachtliche Motive für die Inkaufnahme auch langfristiger Verluste naheliegend.

Die durch die angefochtenen ESt-Bescheide geänderten Bescheide waren vorläufig im Hinblick auf die Gewinnerzielungsabsicht ergangen, so dass sie verfahrensrechtlich geändert werden durften. Die Änderungen des Gewinns aus Gewerbebetrieb in den ESt-Bescheiden eröffnen über § 35b GewStG eine geänderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts.

Finanzgericht München, Gerichtsbescheid vom 10. Juli 2015 – – 1 K 483/15

  1. BFH, Beschluss vom 25.06.1984 – GrS 4/82, BFHE 141, 405, 435, BStBl II 1984, 751, 766 f.[]
  2. BFH, Urteile vom 06.03.2003 – XI R 46/01, BFHE 202, 124, BStBl II 2003, 602; und vom 05.11.2002 – IX R 18/02, BFHE 200, 556, BStBl II 2003, 914[]
  3. wg. möglicher Indizien siehe BFH, Urteil vom 14.12.2004 – XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392[]