Der „Aktionsbonus“ zur Kundenbindung

Der Bundesgerichtshof hatte sich aktuell in zwei Entscheidungen mit der Auslegung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung in Stromlieferungsverträgen zu befassen, nach der einem Neukunden bei einer bestimmten Vertragsdauer ein einmaliger Bonus gewährt wird.

Der „Aktionsbonus“ zur Kundenbindung

In den zu entscheidenden Verfahren streiten die Parteien darüber, ob die Beklagte – eine Stromlieferantin – verpflichtet ist, den Klägern diesen sogenannten „Aktionsbonus“ zu zahlen. Den Stromlieferungsverträgen lag folgende Allgemeine Geschäftsbedingung zugrunde:

„Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit [der Beklagten] schließen, gewährt Ihnen [die Beklagte] einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss in seinem Haushalt nicht von [der Beklagten] beliefert wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam.“

In beiden Verfahren kündigten die Kläger die Verträge jeweils zum Ablauf des ersten Belieferungsjahres. Die Beklagte berücksichtigte daraufhin den Bonus nicht in den Schlussrechnungen.

In beiden Fällen haben die Berufungsgerichte, das Landgericht Ravensburg und das Landgericht Paderborn, die Klagen auf Zahlung des Bonus abgewiesen[1]. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Kläger hatten jetzt vor dem Bundesgerichtshof Erfolg:

Die Klausel in der hier maßgeblichen Fassung kann nach Ansicht des Bundesgerichtshofs für einen juristisch nicht vorgebildeten Kunden ohne weiteres dahin verstanden werden, dass ein Anspruch auf den Bonus bereits dann besteht, wenn der Vertrag – wie hier – mindestens ein Jahr bestanden hat. Diese Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Stromversorgungsunternehmens ist deshalb nach der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB in diesem Sinne auszulegen.

Bundesgerichtshof, Urteile vom 17. April 2012 – VIII ZR 225/12 und VIII ZR 246/12

  1. LG Ravensburg, Urteil vom 29.06.2012 – 1 S 31/12; LG Paderborn, Urteil vom 28.06.2012 – 5 S 35/12[]