Die für das Vergehen des Subventionsbetrugs gemäß § 264 Abs. 1 StGB maßgebliche Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB) beginnt jeweils mit der Beendigung der Taten (§ 78a StGB).

Diese tritt in den Fällen des § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB erst mit der Zahlung der Subvention an den Begünstigten ein, bei Ausreichung in Teilbeträgen mit Eingang der letzten Rate[1].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. Dezember 2015 – 1 StR 154/15
- vgl. BGH, Beschluss vom 28.05.2014 – 3 StR 206/13, wistra 2014, 481 f. mwN[↩]

