Die Genehmigung der Übertragung der Rechte und Pflichten aus einer Taxikonzession setzt nicht die Zuverlässigkeit des bisherigen Inhabers voraus, wohl aber, dass die Konzession zum Zeitpunkt der Übertragung noch besteht.

In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschiedenen Fall hörte die zuständige Behörde den Konzessionsinhaber im Januar 2016 wegen Zweifeln an seiner Zuverlässigkeit zum Widerruf zweier Taxikonzessionen an, die sie ihm für die Zeit bis zum 7. August 2018 erteilt hatte. Der Konzessionsinhaber erhob Einwände und beantragte für den Fall, dass sich die Behörde zum Widerruf entschließen sollte, die Übertragung der Rechte und Pflichten aus den Taxikonzessionen auf eine von ihm benannte Person zu genehmigen. Die Behörde widerrief die Taxikonzessionen, ordnete die sofortige Vollziehung des Widerrufs an und lehnte den Genehmigungsantrag ab, weil der Konzessionsinhaber nicht mehr zuverlässig sei.
Das Verwaltungsgericht Köln hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen[1], das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die daraufhin eingelegte Berufung – nur – hinsichtlich der Übertragungsgenehmigung zugelassen und sie sodann ebenfalls zurückgewiesen[2]. Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Urteil im Ergebnis bestätigt:
Die Klage war zulässig, obwohl der Konzessionsinhaber keinen Widerspruch gegen den angegriffenen Bescheid erhoben hatte. Zwar muss nach § 55 PBefG vor einer Klage gegen Verwaltungsakte nach diesem Gesetz stets ein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden. Sein Fehlen führte aber hier nicht zur Unzulässigkeit der Klage, weil die auch für den Widerspruch zuständige Behörde sich rügelos auf die Klage eingelassen hatte.
Die Klage war jedoch unbegründet, weil dem Konzessionsinhaber kein Anspruch auf Genehmigung der Übertragung seiner Konzessionen zustand. Allerdings setzt die Genehmigung nicht voraus, dass der bisherige Konzessionsinhaber noch zuverlässig im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG ist. Zuverlässig muss derjenige sein, der das Taxiunternehmen betreibt, und damit derjenige, auf den die Rechte und Pflichten aus der Konzession übertragen werden sollen.
Die Genehmigung der Übertragung einer Taxikonzession kann aber nur beansprucht werden, wenn die Konzession noch besteht. Daran fehlte es hier, weil die Behörde die Konzessionen des Konzessionsinhabers bereits im Juli 2016 sofort vollziehbar widerrufen und das Verwaltungsgericht den Widerruf rechtskräftig bestätigt hatte.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Juni 2021 – 8 C 32.20
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