Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für eine sonstige Leistung nur dann als Vorsteuer abziehen, wenn das andere Unternehmen auch tatsächlich eine Leistung für sein Unternehmen erbracht hat.

Die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt nach bisher ständiger Rechtsprechung der Steuerpflichtige, der den Vorsteuerabzug begehrt[1].
Nach neuerer Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union[2] ist es hingegen in bestimmten Fällen Aufgabe der Steuerverwaltung, (zunächst) konkrete Anhaltspunkte darzulegen, die gegen einen tatsächlichen Leistungsaustausch und für ein „Kennenmüssen“ beim Steuerpflichtigen sprechen[3]. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs hat jedoch der Steuerpflichtige auch auf Grundlage dieser Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs das tatsächliche Bewirken der Lieferung nachzuweisen[4].
Der Antragsteller kann sich nicht auf Gutglaubensschutz berufen. Unabhängig davon, ob der Antragsteller auf ein bisher nicht durchgeführtes gesondertes Verfahren über Billigkeitsmaßnahmen (§§ 163, 227 AO) zu verweisen ist oder ein solches aufgrund neuerer Tendenzen in der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs mit dem Festsetzungsverfahren zu verknüpfen ist[5], besteht vorliegend kein berücksichtigungsfähiger Vertrauenstatbestand. Soweit es schon an den Formalien einer Rechnung, wie der hinreichenden Bezeichnung des Leistungsgegenstands fehlt, kommt die Inanspruchnahme von Vertrauensschutz nicht in Betracht. Anders als hinsichtlich der Frage der inhaltlichen Richtigkeit von Rechnungsangaben gibt es keinen Vertrauenstatbestand hinsichtlich objektiv fehlender Angaben[6].
Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 29. Juli 2016 – 2 V 34/16
- BFH, Urteil vom 27.06.1996 – V R 51/93, BStBl II 1996, 620; vom 19.04.2007 – V R 48/04, BStBl II 2009, 315; FG Hamburg, Beschluss vom 20.11.2012 – 2 V 264/12, UStB 2013, 114[↩]
- vgl. EuGH, Urteile vom 13.02.2014, – C-18/13, Maks Pen, BB 2014, 863 ff., Rn. 26; vom 21.06.2012 – C-80/11, C-142/11, C-80/11, und C-142/1, Mahagében und Dávid, DStRE 2012, 1336; und vom 06.12 2012 – C-285/11, Bonik, DStRE 2013, 199, [↩]
- vgl. FG Münster, Beschluss vom 12.12 2013 – 5 V 1934/13 U, EFG 2014, 395[↩]
- BFH, Beschlüsse vom 26.02.2014 – V S 1/14 (PKH) BFH/NV 2014, 917; vom 08.07.2015 – XI B 5/15 BFH/NV 2015, 1444[↩]
- vgl. BFH, Vorlagebeschlüsse vom 06.04.2016 – XI R 20/14 und – V R 25/15[↩]
- BFH, Urteile vom 08.10.2008 – V R 63/07, BFH/NV 2009, 1473; vom 10.11.1994 – V R 45/93, BStBl II 1995, 395[↩]

