Beihilfe zur Steuerhinterziehung – und die Strafzumessung

Bei Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist für die Bemessung der Strafe des Gehilfen das im Gewicht seines Tatbeitrages zum Ausdruck kommende Maß seiner Schuld maßgeblich; dabei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Umfang und Folgen der Haupttat ihm zuzurechnen sind[1].

Beihilfe zur Steuerhinterziehung – und die Strafzumessung

Denn die Strafe jedes einzelnen Tatbeteiligten einer Steuerhinterziehung bestimmt sich – wie auch sonst – nach dem Maß seiner individuellen Schuld. Hieraus folgt, dass sich im Falle der Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung aus dem Urteil auch ergeben muss, in welcher Höhe die eingetretene Steuerverkürzung vom Gehilfen gefördert wurde.

Hat der Haupttäter unabhängig vom Gehilfenbeitrag weitere Steuern verkürzt, muss sich das Urteil auch zum Ausmaß dieser Verkürzung verhalten, wenn diese beim Gehilfen strafschärfend gewertet werden soll[2].

Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Oktober 2015 – 1 StR 465/14

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 16.08.2000 – 3 StR 253/00, wistra 2000, 463 mwN[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 24.06.2009 – 1 StR 229/09, NStZ-RR 2009, 311, 312[]