Anders als für den Fall der Erweiterung der bereits angeordneten Prüfung durch eine sogenannte Erweiterungsanordnung (dort § 4 Abs. 3 Satz 2 BpO 2000) sieht die BpO eine besondere Begründungspflicht für eine Anschlussprüfung nicht vor. Somit fehlt es an einer entsprechenden Selbstbindung der Verwaltung.

Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt im Hinblick auf § 193 Abs. 1 AO keine über den Gesetzeswortlaut hinausgehenden Voraussetzungen. Gemäß § 193 Abs. 1 AO ist eine Außenprüfung bei Steuerpflichtigen also schon zulässig, wenn der Steuerpflichtige ‑wie der Kläger- einen gewerblichen Betrieb unterhält. Nach § 194 Abs. 1 Satz 2 AO kann eine Außenprüfung mehrere Steuerarten und Besteuerungszeiträume umfassen oder sich aber auch auf bestimmte Sachverhalte beschränken. Den Umfang der Außenprüfung hat gemäß § 196 AO die zuständige Finanzbehörde ‑im Streitfall das Finanzamt- in einer schriftlichen Prüfungsanordnung zu bestimmen. Die Bestimmung des Prüfungsumfangs ist eine von den Gerichten nur gemäß § 102 FGO zu überprüfende Ermessensentscheidung[1]. Der Verlust von Unterlagen steht der Durchführung einer (solchen) Außenprüfung nicht entgegen[2].
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhfos[3], da sich diese ausschließlich mit Fällen der Prüfungserweiterung und nicht mit der Frage der Rechtmäßigkeit einer Anschlussprüfung befassen.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15. April 2016 – X B 155/15
- ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Urteil vom 16.09.2014 – X R 30/13, BFH/NV 2015, 150, unter II. 2.a aa, m.w.N.[↩]
- so schon BFH, Beschluss vom 12.01.2006 – XI B 43/05, Steuer-Eildienst 2006, 1043, Rz 7[↩]
- BFH, Urteile in BFH/NV 2015, 150; vom 01.08.1984 – I R 138/80, BFHE 142, 198, BStBl II 1985, 350; vom 25.04.1985 – IV R 342/84, BFH/NV 1987, 79; und vom 14.09.1993 – VIII R 56/92, BFH/NV 1994, 677[↩]