Bei Ermittlung der für einen Investitionsabzugsbetrag maßgebenden Gewinngrenze ist die gewinnwirksame Auflösung früherer Ansparabschreibungen einzubeziehen.

Mit Urteil vom 15.04.2015[1] hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die gewinnwirksame Auflösung früherer Ansparabschreibungen auch für die Ermittlung der Gewinngrenze nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG i.d.F. des UntStRefG in die Gewinnermittlung einzubeziehen ist.
Dieser Entscheidung des VIII. Senats des Bundesfinanzhof schließt sich nunmehr auch der X. Senat des Bundesfinanzhofs an und versagte damit dem klagenden Unternehmer den begehrten Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG i.d.F. des UntStRefG.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 27. Januar 2016 – X R 2/14
- BFH, Urteil vom 15.04.2015 – VIII R 29/13, BFHE 250, 51, BStBl II 2015, 832[↩]

