Buchhaltung durch den Steuerberater – und die Kündigungsfrist

Schuldet der Dienstverpflichtete die Fertigung der Finanzund Lohnbuchhaltung, handelt es sich nicht um Dienste höherer Art. Wird der Steuerberater mit steuerlichen Angelegenheiten und der Fertigung der Finanzund Lohnbuchhaltung betraut, kann der Vertrag von dem Mandanten fristlos gekündigt werden, auch wenn der Steuerberater bis zur Kündigung ausschließlich Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzund Lohnbuchhaltung entfaltet hat.

Buchhaltung durch den Steuerberater – und die Kündigungsfrist

Ein Steuerberatungsvertrag hat Dienste höherer Art zum Gegenstand. Darum können sich beide Vertragspartner auf das Kündigungsrecht des § 627 Abs. 1 BGB berufen.

Nach dieser Vorschrift ist bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 BGB ist, die Kündigung auch ohne die in § 626 BGB bezeichnete Voraussetzung eines wichtigen Grundes zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen. Diese Voraussetzungen sind bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters gegeben.

Dienste höherer Art können solche sein, die besondere Fachkenntnis, Kunstfertigkeit oder wissenschaftliche Bildung voraussetzen oder die den persönlichen Lebensbereich betreffen[1]. Der Gesetzgeber wollte vorwiegend solche Tätigkeiten erfassen, die einer akademischen Ausbildung bedürfen und sich durch ein besonders qualifiziertes Berufsbild auszeichnen[2]. Die Tätigkeit der Ärzte, Privatlehrer, Rechtsanwälte[3] und Steuerberater[4] fällt typischerweise unter § 627 Abs. 1 BGB[5]. Steuerberater leisten in der Regel Dienste höherer Art. Der ihnen erteilte Auftrag kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung beendet werden[6]. Es ist für die Einstufung einer Leistung als Dienst höherer Art ohne Bedeutung, ob der Berufsträger sie selbst vornimmt oder ob er sie im Rahmen seiner Berufspflichten durch einen Helfer unter seiner Verantwortung vornehmen lässt[7]. Das in § 627 Abs. 1 BGB vorausgesetzte generelle persönliche Vertrauen kann darum auch dann vorliegen, wenn es sich bei dem Dienstverpflichteten um eine juristische Person handelt[8]. Zur fristlosen Kündigung ist sowohl der Berater als auch der Auftraggeber berechtigt[9].

Der Steuerberater wird angesichts der von ihm in allen steuerlichen Angelegenheiten geschuldeten Beratung von der Mandantin mit der Erbringung von Diensten höherer Art im Sinne des § 627 Abs. 1 BGB betraut. Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass der Auftrag daneben die Fertigung der Finanzund Lohnbuchhaltung umfasst.

Auch nicht dem Steuerberater oder Rechtsanwalt vorbehaltene Tätigkeiten sind Dienste höherer Art, wenn sie wie im vorliegenden Fall Bestandteil eines einheitlichen Dienstvertrages sind, der auch die steuerliche Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat. Der gesetzgeberische Grund für die gegenüber § 626 BGB erleichterte, jederzeitige Möglichkeit zur Lösung eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 627 BGB liegt nämlich in dem Vertrauen, von dem derartige Dienstverhältnisse getragen werden. Dieses kann schon durch unwägbare Umstände und rational nicht begründete Empfindungen gestört werden, die objektiv keinen wichtigen Grund zur Kündigung darstellen. Deshalb soll bei derartigen, ganz auf persönliches Vertrauen ausgerichteten Dienstverhältnissen die Freiheit der persönlichen Entscheidung eines jeden Teils im weitesten Ausmaß gewährleistet werden. Der Sinn und Zweck der Vorschrift des § 627 Abs. 1 BGB, nur Personen des eigenen Vertrauens mit der steuerlichen Beratung befassen zu dürfen, würde nicht erreicht, wenn der Auftraggeber gezwungen wäre, den wegen entzogenen Vertrauens wirksam gekündigten Berater bestimmte Teilleistungen weiterhin erbringen zu lassen, zumal wenn er ihm dann weiterhin und erneut Einblicke in vertrauliche Einzelheiten seiner Berufs, Einkommensund Vermögensverhältnisse gewähren müsste[10].

Die Beklagte hat den mit dem Steuerberater geschlossenen Steuerberatungsvertrag auf der Grundlage des § 627 Abs. 1 BGB wirksam gekündigt. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass der Steuerberater bis zur Kündigungserklärung lediglich Aufträge im Bereich der Finanzund Lohnbuchhaltung erbracht, er aber keine steuerlichen Angelegenheiten wahrgenommen hat. Das Kündigungsrecht aus § 627 Abs. 1 BGB hängt bei einem auch Dienste höherer Art umfassenden Vertrag nicht davon ab, dass bis zur Vertragskündigung tatsächlich Dienste höherer Art geleistet wurden.

Die Durchführung der Finanzund Lohnbuchhaltung hat für sich genommen keine Dienste höherer Art (§ 627 Abs. 1 BGB) zum Gegenstand[11], weil diese Tätigkeit keine besondere wissenschaftliche, künstlerische oder technische Vorbildung erfordert.

Die Fertigung der Finanzund Lohnbuchhaltung gehört zum Berufsbild der Steuerberater, ist diesen aber nicht vorbehalten.

Der Tätigkeitsbereich des Steuerberaters geht über die eigentliche steuerliche Rechtsberatung (§ 1 Abs. 1 StBerG) weit hinaus. Die Hilfeleistung in Steuersachen umfasst nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 StBerG auch die Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind. Das Berufsbild des Steuerberaters kennt danach wenigstens zwei selbständige Formen der Berufsausübung innerhalb des Sammelbegriffs Hilfeleistung in Steuersachen, einmal die eigentliche Steuerberatung in der Form echter Rechtsberatung auf dem Gebiet des Steuerrechts und zum anderen die Buchführungshilfe[12]. Von der eigentlichen Steuerberatung als Rechtsberatung auf dem Gebiet des Steuerrechts ist die Hilfeleistung bei der Erfüllung der Buchführungspflichten zu unterscheiden, die der Rechnungslegung zuzuordnen ist[13]. Die Tätigkeit der Finanzund Lohnbuchhaltung unterfällt gemäß § 6 Nr. 4 StBerG außerhalb der Aufstellung von Steuerbilanzen und deren steuerrechtlicher Beurteilung (vgl. § 33 StBerG) nicht dem Verbot unbefugter Hilfestellung in Steuersachen nach § 5 StBerG[14]. Die Buchführungshilfe ist allein von der Buchführungstätigkeit geprägt und enthält nicht die weitergehenden Bestandteile der Steuerberatung, insbesondere die Hilfe bei der Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen sowie die Vertretung vor den Finanzbehörden und Finanzgerichten[15].

Die nicht dem Steuerberater vorbehaltene Buchhaltung gehört mangels Notwendigkeit einer besonders qualifizierten Vorbildung nicht zu den Dienstleistungen höherer Art.

Die Verbuchung der laufenden Geschäftsvorfälle erfordert keine besonderen handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Kenntnisse. Hier geht es vor allem darum, die Vielzahl des täglich anfallenden Buchungsstoffs den eingerichteten Konten der betrieblichen Buchführung zutreffend und möglichst rationell zuzuordnen[16]. Bei der Buchführung, die durch einschlägig vorgebildete kaufmännische Gehilfen erbracht werden kann (§ 6 Nr. 4 StBerG), können zwar vereinzelt auch Rechtsfragen auftauchen und eine Rolle spielen, etwa für die Frage, wie der eine oder andere Posten zu verbuchen ist. Im Vordergrund stehen solche Überlegungen aber nicht; vielmehr überwiegen bei der kaufmännischen Buchführung bei weitem die technischen Buchungsvorgänge ohne rechtlichen Gehalt. Das Wesentliche der Buchführung liegt nicht in der rechtlichen Beratung, sondern in außerrechtlichen Aufgaben. Demgemäß wird die kaufmännische Buchführung vielfach von Buchhaltern wahrgenommen[17]. Die Kontierung von Belegen stellt sich als eine nicht durch besondere rechtliche Erwägungen geprägte, schematisierte Subsumtion von Geschäftsvorfällen unter den betrieblichen Kontenplan dar[18]. Der weit überwiegende Teil der zu verbuchenden Geschäftsvorfälle wirft nicht einmal aus der Sicht des Buchhalters besonders schwierige Fragen der zutreffenden Verbuchung auf, weil die zugrundeliegenden Sachverhalte einfach gelagert sind und sich zudem im Laufe der Zeit ständig in gleicher Weise wiederholen[19]. Vor diesem Hintergrund kann ein Unternehmer seine laufende Buchführung zulässigerweise selbst oder mit Hilfe von Angestellten erstellen[20].

Bei der Buchhaltung handelt es sich folglich nicht um eine die besondere Qualifikation der steuerberatenden Berufe erfordernde Tätigkeit. Den Personen, die im Rahmen einer kaufmännischen Ausbildung Buchführungskenntnisse erlangt und in der Gehilfenprüfung nachgewiesen haben, kann die Eignung für diese Tätigkeit nicht abgesprochen werden[21]. Die Vermittlung von Buchführungskenntnissen ist wesentlicher Gegenstand der staatlich anerkannten Ausbildung in kaufmännischen Berufen und wird in den Ausbildungsrahmenplänen der kaufmännischen Berufe zum Teil ausdrücklich erwähnt[22]. Auch wenn ein zugelassener steuerlicher Berater die laufende Buchführung besorgt, erledigt er diese häufig nicht selbst, sondern bedient sich angestellter buchhalterischer Hilfskräfte[23]. Die im Rahmen einer kaufmännischen Ausbildung vermittelte und mit der Gehilfenprüfung nachgewiesene einfache „handwerkliche“ Tätigkeit der Buchführungshilfe[24] erfordert mithin keine besondere wissenschaftliche, künstlerische oder technische Vorbildung[25], welche sie als Dienstleistung höherer Art ausweisen könnte.

Das außerordentliche Kündigungsrecht aus § 627 Abs. 1 BGB gelangt bei einheitlichen Verträgen, welche neben Diensten höherer Art weitere nicht höhere Dienstleistungen umfassen, auch dann zur Anwendung, wenn von dem Dienstverpflichteten bis zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung tatsächlich keine Dienste höherer Art wie im Streitfall infolge der Vornahme allein der Finanzund Lohnbuchhaltung erbracht wurden.

Nach dem Wortlaut des § 627 Abs. 1 BGB ist eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt, wenn der Dienstverpflichtete Dienste höherer Art „zu leisten hat“. Daraus folgt, dass für die Anwendung des § 627 BGB nicht darauf abzustellen ist, ob die geleisteten Dienste tatsächlich solche höherer Art waren, sondern nur darauf, ob es der Dienstverpflichtete vertraglich übernommen hatte, solche Dienste höherer Art zu leisten. Die Richtigkeit dieser Annahme ergibt sich aus dem Grundsatz der Privatautonomie. Wird die Verpflichtung, Dienste höherer Art zu erbringen, von den Parteien vereinbart, ergibt sich daraus die Anwendung des § 627 BGB[26].

Diese Würdigung führt nicht zu einer unzulässigen Umgehung der Vorschrift des § 626 BGB, welche die Vertragsbeendigung an die Voraussetzung eines wichtigen Grundes knüpft[27]. Das Vertrauen eines Dienstverpflichteten, der Dienste höherer Art und sonstige Dienste zu erbringen hat, eine nicht auf einen wichtigen Grund gestützte außerordentliche Kündigung nur nach Leistung von Diensten höherer Art hinnehmen zu müssen, ist nicht schutzwürdig. Vielfach wird es von Zufällen abhängen, ob der Dienstverpflichtete bis zu dem Eintritt des Vertrauensverlusts und der darauf beruhenden Kündigung bereits Dienste höherer Art oder nur sonstige Dienstleistungen erbracht hat. Gerade bei einem umfassend beauftragten Steuerberater liegt es nahe, dass er nach Vertragsschluss zunächst laufende Buchführungsarbeiten erledigt, bevor es zu einer steuerlichen Beratung als Dienstleistung höherer Art kommt. Es kann von einem Mandanten, der auf der Grundlage eines einheitlichen auch die Steuerberatung umfassenden Vertragsverhältnisses bereits nach Durchführung der Lohnund Finanzbuchhaltung das Vertrauen in seinen Steuerberater verliert, nicht verlangt werden, diesen nur deshalb auch mit steuerlichen Angelegenheiten zu betrauen, um das Kündigungsrecht des § 627 BGB ausüben zu können[28]. Ein Dienstverpflichteter, der Dienste höherer Art und sonstige Dienstleistungen schuldet, muss es hinnehmen, dass das Kündigungsrecht aus § 627 BGB unabhängig von den geleisteten Diensten für das gesamte Vertragsverhältnis gilt. Dem Steuerberater steht es frei, zum Zwecke der eingeschränkten Geltung des § 627 BGB seine Beauftragung davon abhängig zu machen, dass über die Finanzund Lohnbuchhaltung einerseits und über die steuerliche Beratung andererseits getrennte Vertragsverhältnisse vereinbart werden[29]. Gelingt es ihm nicht, dieses Ansinnen durchzusetzen, muss er die Kündigungsmöglichkeit des § 627 Abs. 1 BGB für das gesamte Vertragsverhältnis hinnehmen.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass in der tatsächlichen Handhabung des Vertrages eine Änderung dahin liegt, dass keine Dienste höherer Art geschuldet werden. Hierfür bietet der vorliegende Fall keine Anhaltspunkte.

Im Streitfall liegt ein dauerhaftes Dienstverhältnis vor. Da feste Bezüge nur für die Lohnund Finanzbuchhaltung geschuldet sind, wird nicht das Kündigungsrecht für den gesamten, einheitlichen Dienstvertrag gesetzlich ausgeschlossen. Ein umfassender Vertrag wird nicht dadurch der Kündigungsmöglichkeit des § 627 BGB entzogen, dass lediglich für einen Teilbereich feste Bezüge bezahlt werden. Es besteht in diesem Fall keine Rechtfertigung dafür, die Interessen des Dienstberechtigten insgesamt zurücktreten zu lassen. Die festen Bezüge müssen vielmehr nach einhelliger Auffassung für die gesamte Tätigkeit bezahlt werden und dürfen nicht lediglich einen Teilbereich abdecken[30].

Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. Mai 2019 – IX ZR 11/18

  1. BGH, Urteil vom 13.11.2014 – III ZR 101/14, BGHZ 203, 180 Rn. 12 mwN[]
  2. Staudinger/Preis, BGB, 2016, § 627 Rn. 18; Erman/Belling/Riesenhuber, BGB, 15. Aufl., § 627 Rn. 5[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 16.10.1986 – III ZR 67/85, NJW 1987, 315, 316; vom 07.03.2019 – IX ZR 221/18, WM 2019, 740 Rn. 8; Mugdan, Die gesamten Materialien zum BGB für das Deutsche Reich, II. Band, S. 913[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 04.06.1970 – VII ZR 187/68, BGHZ 54, 106, 107 f[]
  5. vgl. Mugdan, aaO[]
  6. BGH, Urteil vom 11.02.2010 – IX ZR 114/09, WM 2010, 626 Rn. 9[]
  7. BGH, Urteil vom 09.06.2011 – III ZR 203/10, BGHZ 190, 80 Rn. 17[]
  8. BGH, Urteil vom 22.09.2011 – III ZR 95/11, NJW 2011, 3575 Rn. 9 mwN[]
  9. Mugdan, aaO; Rinkler in G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 1 Rn. 82; Gräfe in Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 6. Aufl., Rn. 49[]
  10. BGH, Urteil vom 11.02.2010 – IX ZR 114/09, WM 2010, 626 Rn. 17; vgl. Beyme, Stbg 2018, 327, 329 f; Wacker, DStR 2018, 935 f[]
  11. OLG Hamm, DStR 1995, 1407; MünchKomm-BGB/Henssler, 7. Aufl., § 627 Rn. 24; Rinkler in G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 1 Rn. 83[]
  12. BVerfG, Beschluss vom 18.06.1980 1 BvR 697/77, BVerfGE 54, 301, 325 f; BGH, Urteil vom 14.06.2012 – IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297 Rn. 10[]
  13. BGH, aaO[]
  14. BGH, Urteil vom 11.02.2010 – IX ZR 114/09, WM 2010, 626 Rn. 17[]
  15. BVerfG, aaO S. 326[]
  16. BVerfG, aaO S. 317[]
  17. vgl. BGH, Urteil vom 09.04.1970 – VII ZR 146/68, BGHZ 53, 394, 396 f; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2005, 1152, 1154[]
  18. BVerfG, aaO[]
  19. BVerfG, aaO S. 320[]
  20. BVerfG, aaO S. 332[]
  21. BVerfG, aaO S. 318[]
  22. BVerfG, aaO S. 318 f[]
  23. BVerfG, aaO 321[]
  24. BVerfG, aaO S. 330[]
  25. vgl. RAGE 4, 143, 145 f[]
  26. vgl. BAG, Urteil vom 09.07.1959 2 AZR 39/57, AP Nr. 3 zu § 622 BGB; vom 06.12 1968 2 AZR 91/68, DB 1969, 535, 536; RGRK-BGB/Corts, 12. Aufl., § 627 Rn. 2[]
  27. in diesem Sinne MünchKomm-BGB/Henssler, BGB, 7. Aufl., § 627 Rn. 25; Staudinger/Preis, BGB, 2016, § 627 Rn. 18; Erman/Belling/Riesenhuber, BGB, 15. Aufl., § 627 Rn. 5; Weth in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 627 Rn. 6[]
  28. vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2010 – IX ZR 114/09, WM 2010, 626 Rn. 17; Gräfe in Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 6. Aufl., Rn. 50[]
  29. vgl. Gräfe in Gräfe/Lenzen/Schmeer, aaO[]
  30. BGH, Urteil vom 11.02.2010 – IX ZR 114/09, WM 2010, 626 Rn.22[]