In einem unrichtigen Gewerbesteuermessbescheid kann ein nicht gerechtfertigter Steuervorteile im Sinne des § 370 Abs. 1 AO liegen.

Ein unrichtiger Gewerbesteuermessbescheid stellt ebenso wie ein unrichtiger Feststellungsbescheid zur einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns nach § 180 AO [1] und die Feststellung eines zu hohen vortragsfähigen Gewerbeverlustes nach § 10a GewStG [2] nicht gerechtfertigte Steuervorteile im Sinne des § 370 Abs. 1 AO dar.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Juli 2016 – 1 StR 132/16
- BGH, Beschluss vom 22.11.2012 – 1 StR 537/12, BGHSt 58, 50[↩]
- BGH, Beschluss vom 02.11.2010 – 1 StR 544/09, NZWiSt 2012, 75[↩]