Herrenabende und Gartenfeste für Geschäftsfreunde – und die Betriebsausgaben

Betriebsausgaben, die für die Unterhaltung von Geschäftsfreunden aufgewendet werden, unterliegen als Aufwendungen für „ähnliche Zwecke“ nur dann dem Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG, wenn sich aus der Art und Weise der Veranstaltung und ihrer Durchführung ableiten lässt, dass es sich um Aufwendungen handelt, die für eine überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation getragen werden.

Herrenabende und Gartenfeste für Geschäftsfreunde – und die Betriebsausgaben

Betriebsausgaben für die Bewirtung und Unterhaltung von Geschäftsfreunden im Rahmen eines Gartenfests fallen damit nicht zwingend unter das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG.

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG erfasst neben im Gesetz ausdrücklich genannten Regelbeispielen wie Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachten auch Aufwendungen für „ähnliche Zwecke“. Das Abzugsverbot soll Steuergerechtigkeit verwirklichen. Es erfasst auch Aufwendungen, die ausschließlich der Unterhaltung und Bewirtung der Geschäftsfreunde dienen.

Im Streitfall hatte eine Rechtsanwaltskanzlei in mehreren Jahren sog. „Herrenabende“ im Garten des Wohngrundstücks des namensgebenden Partners veranstaltet, bei denen jeweils bis zu 358 Gäste für Gesamtkosten zwischen 20.500 € und 22.800 € unterhalten und bewirtet wurden.

Das Finanzgericht hatte das Abzugsverbot bejaht, weil die Veranstaltungen „Eventcharakter“ gehabt hätten, ein geschlossener Teilnehmerkreis vorgelegen habe und die Gäste sich durch die Einladung in ihrer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung bestätigt fühlen durften. Dies hielt der Bundesfinanzhof nicht für ausreichend:

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhof muss sich aus der Veranstaltung und ihrer Durchführung ergeben, dass Aufwendungen für eine überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation getragen werden. Die bloße Annahme eines Eventcharakters reicht hierfür nicht aus, da die unter das Abzugsverbot fallenden Aufwendungen für „ähnliche Zwecke“ wie bei den Regelbeispielen „unüblich“ sein müssen. Dies kann aufgrund eines besonderen Ortes der Veranstaltung oder der Art und Weise der Unterhaltung der Gäste der Fall sein. Der Bundesfinanzhof hat daher im vorliegenden Streitfall das Urteil des Finanzhof aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das Finanzgericht hat nun im zweiten Rechtsgang zu prüfen, ob die Art und Durchführung der „Herrenabende“ den Schluss zulässt, dass diese sich von „gewöhnlichen Gartenfesten“ abheben und mit der Einladung zu einer Segelregatta oder Jagdgesellschaft vergleichbar sind.

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG dürfen Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen den Gewinn nicht mindern.

Unter den Begriff der Aufwendungen für „ähnliche Zwecke“ i.S. dieser Vorschrift fallen Aufwendungen, die der sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Repräsentation des Steuerpflichtigen dienen[1]. Die dem Abzugsverbot unterliegenden Aufwendungen können durch Betrieb oder Unterhalt einer im Gesetz genannten Einrichtung (z.B. Jagd, Segel- oder Motorjacht) oder einer dem entsprechenden Einrichtung, durch die Benutzung solcher Einrichtungen oder die Ausübung der genannten oder vergleichbarer Tätigkeiten entstehen. Es ist ohne Bedeutung, ob es sich um eigene oder gepachtete Einrichtungen des Steuerpflichtigen handelt. Auch Aufwendungen für die Nutzung fremder Anlagen oder Wirtschaftsgüter fallen unter das Abzugsverbot[2].

Das Abzugsverbot wurde geschaffen, weil der Gesetzgeber die in der Vorschrift genannten Ausgaben „ihrer Art nach als überflüssige und unangemessene Repräsentation“ ansah. Er hielt es „im Interesse der Steuergerechtigkeit und des sozialen Friedens“ für erforderlich, dass der Aufwand „nicht länger durch den Abzug als Betriebsausgaben vom steuerpflichtigen Gewinn auf die Allgemeinheit abgewälzt werden kann“[3]. Ungeachtet ihrer betrieblichen Veranlassung dürfen entsprechende Ausgaben danach bei der Ermittlung des Gewinns nicht abgezogen werden[4].

Durch den unbestimmten Rechtsbegriff der „ähnlichen Zwecke“ wollte der Gesetzgeber über die im Gesetz genannten Aufwendungen weitere Arten der betrieblichen Aufwendungen zur Pflege von Geschäftsbeziehungen erfassen[5]. Erfasst werden sollen Aufwendungen für Gästehäuser, Jagd, Fischerei oder Bootsfahrten und die damit zusammenhängenden Bewirtungen sowie für ähnliche Arten betrieblichen Aufwands zur Pflege der Geschäftsbeziehungen[6].

Vor diesem Hintergrund hat die Rechtsprechung § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG einschränkend dahingehend ausgelegt, dass das Abzugsverbot nur für solche Aufwendungen gelten soll, die eine Berührung zur Lebensführung und zur wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung der durch sie begünstigten Geschäftsfreunde des Steuerpflichtigen haben[7]. Wird eine Segel- oder Motorjacht nicht zu Unterhaltungs- oder sportlichen Zwecken oder zur unangemessenen Repräsentation verwendet, weil das Schiff als „schwimmender Besprechungsraum“ oder reines Transportmittel genutzt wird, werden die betreffenden Aufwendungen nicht vom Abzugsverbot erfasst[8]. Auch Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte mit einem Schiff sind nicht nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG vom Abzug ausgeschlossen[9].

Auf Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des BFH können auch Aufwendungen, die -wie hier- ausschließlich der Unterhaltung und Bewirtung der Geschäftsfreunde dienen, unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG fallen. Nicht erforderlich für die Annahme von Aufwendungen, die einem „ähnlichen Zweck“ dienen, ist -wie die ie Rechtsanwaltssozietät meint-, dass die Aufwendungen im Zusammenhang mit einer sportlichen Betätigung der Gäste (Jagen, Fischen, Golfen oder Segeln) anfallen. Allerdings ergibt sich durch die Bezugnahme auf die im Gesetz genannten Einrichtungen (Jagd, Segel- und Motorjachten), dass auch Aufwendungen für „ähnliche Zwecke“ die Nutzung einer vergleichbaren Einrichtung zur Unterhaltung der Gäste voraussetzen. Dies leitet der Bundesfinanzhof aus der bisherigen Rechtsprechung[10] und dem unter II. 1.b und c der Gründe dieser Entscheidung wiedergegebenen Gesetzeszweck ab. Die Unangemessenheit der geltend gemachten Aufwendungen muss im Rahmen der „Ähnlichkeitswertung“[11] somit in der Art und Weise der Veranstaltung, in der die Geschäftsfreunde unterhalten werden und ihrer Durchführung, die sich vom Üblichen abheben, zum Ausdruck kommen. Dem Grunde nach „unübliche Aufwendungen“ in diesem Sinne setzen demnach voraus, dass hinsichtlich des Ortes der Veranstaltung oder der Art und Weise der Unterhaltung der Gäste besondere Umstände erkennbar sind, die die Veranstaltung von einer gewöhnlichen Feierlichkeit abheben.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. Juli 2016 – VIII R 26/14

  1. BFH, Urteile vom 03.02.1993 – I R 18/92, BFHE 170, 537, BStBl II 1993, 367; vom 07.02.2007 – I R 27-29/05, BFHE 216, 536; vom 14.10.2015 – I R 74/13, BFHE 252, 39[]
  2. s. zum Ganzen BFH, Urteil in BFHE 252, 39, Rz 8, m.w.N.[]
  3. Begründung zum Regierungsentwurf des Steueränderungsgesetzes 1960, BT-Drs. III/1811, S. 8; in Bezug auf den damaligen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 -heute Nr. 4- EStG bestätigt durch die Stellungnahme des Finanzausschusses, BT-Drs. III/1941, S. 3[]
  4. BFH, Urteil in BFHE 252, 39, Rz 9[]
  5. BT-Drs. III/1811, S. 8[]
  6. vgl. BFH, Urteil vom 30.07.1980 – I R 111/77, BFHE 131, 469, BStBl II 1981, 58[]
  7. BFH, Urteil in BFHE 170, 537, BStBl II 1993, 367, unter II. 2.[]
  8. BFH, Urteil in BFHE 170, 537, BStBl II 1993, 367[]
  9. BFH, Urteil vom 10.05.2001 – IV R 6/00, BFHE 195, 323, BStBl II 2001, 575[]
  10. s. BFH, Urteile in BFHE 131, 469, BStBl II 1981, 58; in BFHE 252, 39, unter II. 1.a; vom 02.08.2012 – IV R 25/09, BFHE 238, 132, BStBl II 2012, 824, Rz 10 zum notwendigen Unterhaltungs- und Repräsentationszweck einer Jacht[]
  11. s. Crezelius, Finanz-Rundschau 2008, 889, 895 ff.[]