Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) reicht es regelmäßig nicht aus, dass die den Straftatbestand ausfüllende steuerrechtliche Norm bezeichnet und die Summe der verkürzten Steuern in den Urteilsgründen mitgeteilt wird.

Vielmehr müssen die Urteilsgründe gemäß § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO für jede Steuerart und jeden Besteuerungszeitraum unter Schuldgesichtspunkten so klare Feststellungen treffen, dass sowohl die dem Schuldspruch zugrunde liegenden steuerrechtlichen Gesichtspunkte als auch die Berechnung der verkürzten Steuern der Höhe nach erkennbar werden.
Dazu gehören jedenfalls diejenigen Tatsachen, die den staatlichen Steueranspruch begründen, und diejenigen Tatsachen, die für die Höhe der geschuldeten und der verkürzten Steuern von Bedeutung sind[1].
Diese Anforderungen betreffen auch die den Schuldspruch wegen versuchter Steuerhinterziehung zugehörigen Feststellungen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. März 2016 – 1 StR 619/15
- st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 01.09.2015 – 1 StR 12/15, wistra 2015, 477; vom 19.08.2015 – 1 StR 178/15, wistra 2015, 476; vom 13.07.2011 – 1 StR 154/11; und vom 24.06.2009 – 1 StR 229/09, wistra 2009, 396 f.; Urteil vom 12.05.2009 – 1 StR 718/08, NJW 2009, 2546 mwN[↩]