Für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist der Zufluss des Bezugs beim Gesellschafter unbeachtlich.

Die vGA setzt lediglich die Eignung der bei der Körperschaft eingetretenen Unterschiedsbetragsminderung voraus, beim Gesellschafter einen sachlich korrespondierenden Bezug i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen [1].
Davon zu unterscheiden und nicht mehr von Relevanz für den vGA-Tatbestand ist die Frage, ob und in welcher Höhe ein solcher Bezug dem Gesellschafter zufließt [2].
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 7. Juni 2016 – I B 6/15