Vorsteuerabzug – und die Angabe des Lieferdatums

Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) kann der Unternehmer Vorsteuerbeträge für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen, wenn die Steuer im Sinne der § 14, 14a UStG gesondert in Rechnung gestellt worden ist.

Vorsteuerabzug – und die Angabe des Lieferdatums

Lieferungen sind nach § 3 Abs. 1 UStG Leistungen, durch die der Unternehmer den Abnehmer befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass der Gegenstand das Unternehmen des Liefernden tatsächlich verlassen hat und in den Unternehmensbereich des Empfängers eingegangen ist. Mit der nach § 14, 14a UStG ausgestellten Rechnung muss mithin über eine tatsächlich ausgeführte Lieferung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG abgerechnet worden sein.

Der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer trägt die Feststellungslast für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen. Ein Unternehmer, der alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen Betrug — sei es in eine Umsatzsteuerhinterziehung oder einen sonstigen Betrug — einbezogen sind, kann auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen, ohne Gefahr zu laufen, sein Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren. Der Umstand, dass eine Lieferung an einen Unternehmer vorgenommen wird, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in einem vom Verkäufer begangenen Betrug einbezogen war, steht dem Vorsteuerabzug nicht entgegen. Der Vorsteuerabzug ist zu versagen, wenn aufgrund substantiierter Tatsachen oder Umstände feststeht, dass der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug begehrt, über die betrügerischen Machenschaften seiner Geschäftspartner Kenntnis hatte oder hätte haben müssen[1].

Nach diesen Grundsätzen stand dem Unternehmer in dem hier vom Finanzgericht Baden-Württemberg entschiedenen Fall der Vorsteuerabzug aus der Rechnung zu:

Das Finanzamt hat aus formalen Gründen zu Unrecht den Vorsteuerabzug versagt, weil angeblich in der ausgestellten Rechnung nicht auf den Zeitpunkt der Übergabe hingewiesen werde. Das Finanzamt weist aber zugleich und zurecht darauf hin, dass diese formalen Anforderungen an die Pflichtangaben in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 9 UStG und damit auch die Angabe des Leistungsdatums nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG vor dem Hintergrund angewandt werden müssen, welchen Zweck sie verfolgen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs verfolgen diese Pflichtangaben das Ziel, die Erhebung der Umsatzsteuer und ihre Überprüfung sicherzustellen. Deshalb müssen die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ermöglichen[2].

Finanzgericht Baden -Württemberg, Urteil vom 17. Oktober 2014 -9 K 4424/11[3]

  1. vgl. BFH, Urteil vom 19.04.2007 – V R 48/04, BStBl 2009 – II 315[]
  2. vgl. BFH, Urteil vom 06.12 2007 – V R 61/05, BFHE 221, 55, BStBl II 2008, 695, unter ll.03.b, m.w.N.; BFH, Beschluss vom 06.04.2006 – V B 22/06, HFR 2006, 1023, unter ll.2.a[]
  3. nrkr., Revision beim BFH – V R 41/15[]