Ansprüche zwischen Gesellschaftern einer GmbH wegen verdeckter Gewinnausschüttung ergeben sich nicht aus einer analogen Anwendung von § 31 Abs. 1 GmbHG.
Die Auffassung, auf verdeckte Gewinnausschüttungen sei ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 GmbHG, insbesondere einer …
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