Für Klagen eines bereits zuvor abberufenen Geschäftsführers einer GmbH gegen seine Kündigung sind die ordentlichen Gerichte und nicht die Arbeitsgerichte zuständig. Die Arbeitsgericht können jedoch zuständig sein für einen Bestandsschutzantrag, mit dem der bereits zuvor abberufene Ex-Geschäftsführer die Feststellung der …
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