Die Anwendung des Untreuetatbestands ist auf „klare und deutliche“ Fälle pflichtwidrigen Handelns zu beschränken; gravierende Pflichtverletzungen lassen sich nur dann bejahen, wenn die Pflichtverletzung evident ist . Allerdings liegt bei einem Verstoß gegen § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG …
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