Die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen beim beamtenrechtlichen Familienzuschlag nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art 3 Abs. 1 GG .
So die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem hier vorliegenden Fall …
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