Die Anwendung des § 8 Abs. 7 KStG setzt nicht voraus, dass die Kapitalgesellschaft den dauerdefizitären Betrieb selbst betreibt; eine Verpachtung ist ausreichend.
Verdeckte Gewinnausschüttungen mindern grundsätzlich das Einkommen nicht (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Nach § 15 …
Lesen










