Anders als für den Fall der Erweiterung der bereits angeordneten Prüfung durch eine sogenannte Erweiterungsanordnung (dort § 4 Abs. 3 Satz 2 BpO 2000) sieht die BpO eine besondere Begründungspflicht für eine Anschlussprüfung nicht vor. Somit fehlt es an einer …
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