Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer Vorsteuerbeträge für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen, wenn die Steuer im Sinne der § 14, 14a UStG gesondert …
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