Die Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung erfordert bei Bareinnahmen, die ähnlich einer offenen Ladenkasse erfasst werden, einen täglichen Kassenbericht (vgl. § 146 Abs. 1 Satz 2 AO) , der auf der Grundlage eines tatsächlichen Auszählens der Bareinnahmen erstellt worden ist.
Fehlt es …
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