GmbH-Satzung – und die Gründungskosten von 60% des Stammkapitals

Sieht eine GmbH-Satzung vor, dass die GmbH mit einem Stammkapital von 25.000, -€ Gründungskosten bis zu 15.000, -€ trägt, so sind diese Kosten unangemessen; diese Satzungsgestaltung ist unzulässig und steht der Eintragung im Handelsregister entgegen. Das ist auch dann nicht anders, wenn diese GmbH im Wege der Umwandlung entsteht und als Sacheinlage eine Kommanditgesellschaft eingebracht wird.

GmbH-Satzung – und die Gründungskosten von 60% des Stammkapitals

Eine in der GmbH-Satzung vorgesehene Belastung des 25.000 € betragenden Stammkapitals der (künftigen) GmbH mit Gründungskosten in Höhe von 15.000 € stellt einen Verstoß gegen den das GmbH-Recht beherrschenden, dem Gläubigerschutz dienenden Grundsatz der Kapitalaufbringung und -erhaltung im Sinne von § 30 GmbHG dar. Dieser Verstoß wird nicht dadurch ausgeräumt, dass eine entsprechende Offenlegung des nach der Vorstellung der Gesellschafter von der Gesellschaft zu tragenden Gründungs- bzw. Umwandlungsaufwands im beschlossenen Gesellschaftsvertrag der künftigen GmbH erfolgt.

Beim Stammkapital einer GmbH handelt es sich um einen Haftungsfonds für die Gesellschaftsgläubiger. Deswegen ist das Stammkapital im Rahmen der Kapitalaufbringung effektiv zu leisten und ein späterer offener oder verdeckter Rückfluss an die Gesellschafter ist zu verhindern. Auf diese Weise soll das Gesellschaftsvermögen bis zur Höhe der Stammkapitalziffer vor einer Zweckentfremdung durch die Gesellschafter geschützt und damit die Funktion des Stammkapitals als Mindestbetriebsvermögen und Befriedigungsreserve für die Gesellschaftsgläubiger erhalten werden[1].

Zwar kann der im Zusammenhang mit der Gründung einer GmbH entstehende, nach der Intention des Gesetzgebers grundsätzlich die Gesellschafter als Gründer treffende Kostenaufwand (sog. Gründerkosten) – solche für notarielle Beurkundung, Handelsregistereintragung, Bekanntmachung, Aufwendungen für Rechtsanwälte und Steuerberater sowie etwaige im Zusammenhang mit der Gründung anfallende Steuern – der Gesellschaft auferlegt werden, so dass diese den Gründungsaufwand zu Lasten ihres Nominalkapitals zu tragen hat; dies gilt jedenfalls dann, wenn der Gründungsaufwand analog § 26 Abs. 2 AktG im Gesellschaftsvertrag als Gesamtbetrag gesondert festgesetzt worden ist. Da die in dieser Norm geregelte Verteilung der Kosten Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens ist, der für alle Kapitalgesellschaften gleichermaßen gilt, findet § 26 Abs. 2 AktG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch im Recht der GmbH entsprechende Anwendung[2]. Diese Möglichkeit ist jedoch nicht uneingeschränkt eröffnet:

Selbst dann, wenn im Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Kostenübernahmeregelung vorgesehen ist, gewährt diese allerdings nur dann eine Befreiung von der Bindung des § 30 GmbHG, wenn es sich um notwendige Aufwendungen für solche Kosten handelt, die kraft Gesetzes oder nach Art und Umfang angemessen die GmbH treffen[3]. In der Praxis wird vielfach eine Grenze von 10 % des Stammkapitals angewendet, weil eine bezifferte gesetzliche Obergrenze sich nicht findet.

Dass jedoch eine solche Obergrenze Geltung beansprucht, erschließt sich aus dem Recht der mittels Musterprotokolls gegründeten Unternehmergesellschaft. Zwar kann bei ihr im Fall der Gründung mit einem Stammkapital bis 300 Euro die Tragung von Gründungskosten bis zur Höhe des gesamten Stammkapitals in der Satzung vorgesehen werden.

Bei Unternehmergesellschaften mit einem höheren Stammkapital, also im Bereich bis zu 24.999 €, ist die Tragung von Gründungskosten jedoch gesetzlich auf den Betrag von 300 € beschränkt. Gerade diese Gestaltung zeigt, dass das Gesetz dort, wo ein nennenswertes, zur Verfolgung des Gesellschaftszwecks verwendbares Stammkapital aufzubringen ist, dieses nicht überwiegend durch Gründungskosten aufgezehrt werden darf.

Diese Angemessenheitsgrenze, bei deren Einhaltung es gestattet ist, unter Durchbrechung von § 30 GmbHG den Gründungsaufwand der (künftigen) GmbH aufzuerlegen, ist, auch wenn eine bestimmte Obergrenze, innerhalb der eine Vorbelastung als zulässig anzusehen wäre, gesetzlich nicht – über das Beispiel der UG hinaus – normiert ist[4], im vorliegenden Fall überschritten. Eine Aufzehrung des Stammkapitals im Umfang von 60 Prozent durch die mit der Gründung verbundenen Kosten, wie sie in § 17 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags vorgesehen ist, stellt eine so erhebliche Schmälerung der der Sicherung der Gläubiger dienenden Mindesthaftungsmasse dar, dass sich dies mit dem in § 30 GmbHG geregelten Prinzip der Kapitalbindung und -erhaltung, das einen Vorverbrauch und eine Rückzahlung des Stammkapitals grundsätzlich verbietet, in keiner Weise mehr in Einklang bringen lässt.

Dem steht auch nicht entgegen, dass im Streitfall im Gesellschaftsvertrag die Höhe der Gründungskosten von 60 Prozent des Stammkapitals in der Satzung aufgedeckt wird. Denn bei § 26 Abs. 2 AktG handelt es sich um eine Regelung, die von ihrem Schutzzweck her darauf ausgerichtet ist, gläubigerschützende Grundsätze des Gesellschaftsrechts, wie sie in § 30 GmbHG geregelt sind, zu sichern[5], nicht hingegen, diese zugunsten der Gesellschaft oder ihrer Gesellschafter einzuschränken oder zu durchbrechen.

Dass im vorliegenden Fall die (künftige) GmbH aus der Umwandlung eines bereits bestehenden Rechtsträgers hervorgeht, und bei einem Formwechsel – anders als bei der Neugründung einer GmbH – Kostenschuldner für die mit der Errichtung des Rechtsträgers in neuer Rechtsform verbundenen Kosten der bestehende Rechtsträger und nicht seine Gesellschafter sind, führt nach Auffassung des Oberlandesgerichts zu keiner anderen Beurteilung. Die Gesellschaftsgläubiger einer durch einen Formwechsel entstandenen GmbH sind in nicht geringerem Maße schützenswert als diejenigen einer durch Neugründung entstandenen GmbH. Entsprechend gilt daher auch hier der Grundsatz der Kapitalbindung und -erhaltung, da gem. § 197 UmwG auf den Formwechsel grundsätzlich die für die neue Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften anzuwenden sind, mangels abweichender Bestimmung durch das Umwandlungsgesetz insbesondere auch die Regelungen für den Gründungsaufwand[6], dem im Fall des Formwechsels die Kosten der Umwandlung entsprechen. Im Streitfall ist nichts aufgezeigt, was die Gründer, in deren Interesse die Umwandlung offenbar liegt, hindern würde, die Gründungskosten als Gründerkosten ihrerseits zu tragen. Im Streitfall spräche – angesichts des Vortrages zum Wert der eingebrachten KG aber auch nichts dagegen, für die künftige Gesellschaft einen Stammkapitalbetrag vorzusehen, der zu satzungsmäßigen Gründungskosten von bis zu 15.000 Euro in einem angemessenen Verhältnis stünde. Nachvollziehbare und damit in die Entscheidung des Gerichts einbeziehbare Gründe der künftigen GmbH-Gesellschafter (Gründer), die sie zu einer Gestaltung des künftigen Rechtsträgers mit dem Mindeststammkapital einer GmbH, dass von den Gründungs- bzw. Umwandlungskosten bereits zu 60 Prozent aufgezehrt wird, bewogen haben, werden nicht aufgedeckt.

Ob sich darüber hinaus vorliegend ein weiteres Eintragungshindernis auch daraus ergibt, dass die einzelnen Kostenpositionen des Gründungsaufwands nicht ausreichend namentlich benannt sind, weil in § 17 Abs. 2 der Satzung anstelle von „Steuerberatungskosten“ nur von „Beratungskosten“ die Rede ist, bedarf nach dem Vorstehenden im Streitfall keiner Entscheidung.

Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 22. Oktober 2014 – 9 W 124/1

  1. Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 30 Rn. 5 mwN[]
  2. BGH, Beschluss v.20.02.1989, II ZB 10/88 13; Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 5 Rn. 57[]
  3. Fastrich, a.a.O., § 5 Rn. 57 mwN[]
  4. vgl. Limmer, in: Spindler/Stilz, Aktiengesetz, München 2007, § 26 Rn. 9; Wachter, Aktiengesetz, 2. Aufl., § 26 Rn. 13[]
  5. BGH, a.a.O. 13[]
  6. Decher/Hoger, in: Lutter, UmwG, 5. Aufl., § 197 Rn. 23[]